AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werkleistungen
I. Geltungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen der Firma Knappmeier Elektrotechnik GmbH, Am Freibad 13, 49324 Melle – nachfolgend „Auftragnehmer“ – und dem Auftraggeber abgeschlossenen
Verträge über Werkleistungen. Für alle künftigen Geschäftsbeziehungen gelten sie auch dann, wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers,
die der Auftragnehmer nicht ausdrücklich anerkennt, sind für ihn unverbindlich. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der
Geschäftsbeziehung getroffen werden, sind in dem abzuschließenden Vertrag, diesen Bedingungen und der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers schriftlich niedergelegt. Verlangt der Auftraggeber
nicht ausdrücklich eine Auftragsbestätigung, so gilt die übersandte oder beiliegende Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung.
II. Angebot und Vertragsschluss
Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass der Auftragnehmer diese ausdrücklich in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet hat. Maßangaben,
Gewichte, Abbildungen, Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den unverbindlichen Angeboten des Auftragnehmers gehören, bleiben im Eigentum des Auftragnehmers und sind nur annähernd
maßgebend, soweit sie nicht von ihm ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Angebote des Auftragnehmers gelten als durch den Auftraggeber angenommen mit Gegenzeichnung des
Angebots des Auftragnehmers.
III. Rügepflichten
Der Auftraggeber hat offensichtliche Sach- und Rechtsmängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Leistungen, so detailliert wie ihm möglich dem Auftragnehmer
schriftlich anzuzeigen; Absendung innerhalb der Frist genügt.
IV. Gewährleistung
(1) Der Auftragnehmer ist bei der Nacherfüllung nicht zur Neuherstellung des Werkes verpflichtet. Schlägt die Nacherfüllung fehl, steht dem Auftraggeber das Recht zur Minderung oder – wenn nicht eine
Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist – nach seiner Wahl zum Rücktritt vom Vertrag zu.
(2) Will der Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so gilt die Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen. Die
gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
V. Eigentumsvorbehalt
(1) Der Leistungsgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Für Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und Unternehmern als Auftraggebern gilt
darüber hinaus, dass der Leistungsgegenstand auch bis zur Erfüllung sämtlicher dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber zustehender Ansprüche Eigentum bleibt.
(2) Für Geschäftsbeziehungen im Sinne des Abs. 1 Satz 2 gilt:
a) Es ist dem Auftraggeber gestattet, den Leistungsgegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im
Folgenden zusammen: „Verarbeitung“ und im Hinblick auf den Leistungsgegenstand: „verarbeitet“) erfolgt für den Auftragnehmer; der aus einer Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als „Neuware“
bezeichnet. Der Auftraggeber verwahrt die Neuware für den Auftragnehmer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
b) Bei Verarbeitung mit nicht dem Auftragnehmer gehörenden Gegenständen steht diesem Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten
Leistungsgegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Verarbeitungszeitpunkt ergibt. Sofern der Auftraggeber Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind sich Auftragnehmer und
Auftraggeber darüber einig, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Leistungsgegenstandes zur übrigen verarbeiteten
Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.
c) Für den Fall der Veräußerung des Leistungsgegenstandes oder der Neuware tritt der Auftraggeber hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten
sicherungshalber an den Auftragnehmer ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in
Höhe des Betrages, der dem vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Preis des Leistungsgegenstandes entspricht. Der dem Auftragnehmer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
d) Verbindet der Auftraggeber den Leistungsgegenstand oder die Neuware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine
Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes des Leistungsgegenstandes bzw. der Neuware zu den
übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Auftragnehmer ab.
e) Bis auf Widerruf ist der Auftraggeber zur Einziehung der nach Abs. 2 abgetretenen Forderungen befugt. Der Auftraggeber wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der
gesicherten Forderung unverzüglich an den Auftragnehmer weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Einziehungsbefugnis
des Auftraggebers zu widerrufen. Außerdem kann der Auftragnehmer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen
Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Auftraggeber gegenüber dem Kunden verlangen.
f) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die
erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
g) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang
und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Leistungsgegenstandes an den Auftraggeber erfolgt. Der Auftraggeber hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren,
dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer
unverzüglich zu benachrichtigen.
h) Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem Auftragnehmer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird der Auftragnehmer – bei verschiedenen
Sicherungsrechten nach seiner Wahl – auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
VI. Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Abnahme fällig.
(2) Der Auftragnehmer kann von dem Auftraggeber für die nachgewiesenen erbrachten Leistungen insoweit Abschlagzahlungen verlangen, als durch diese Leistungen bereits ein Wertzuwachs bewirkt
worden ist. Die Abschlagszahlungen sind nach der vertraglich vereinbarten Vergütung zu bemessen und sind sofort fällig.
(3) Sofern Mängel vorliegen, steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung
(insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Arbeiten geltend zu machen, wenn der Auftraggeber fällige
Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Arbeiten steht.
VII. Haftungsbegrenzung
(1) Der Auftragnehmer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen
haftet der Auftragnehmer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall
zwingender Haftung nach Satz 1 oder 2 gegeben ist. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer ein niedrigerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Die vorstehenden
Regelungen gelten für alle Schadensersatzansprüche mit Ausnahme der für Verzug und für Unmöglichkeit, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten
aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung und für Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
(2) Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Der Auftragnehmer haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder
der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Haftung
des Auftragnehmers für den Schadensersatz neben der Leistung auf 10% und für Schadensersatz statt der Leistung auf 10% des Wertes der Leistung begrenzt. Dem Auftragnehmer ist der Nachweis
gestattet, dass dem Auftraggeber ein niedrigerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind – auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer gesetzten Frist
zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(3) Soweit die Leistung unmöglich ist, ist der Auftraggeber berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Auftraggebers auf
Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann.
Dem Auftragnehmer ist der Nachweis gestattet, dass dem Auftraggeber ein niedrigerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Unmöglichkeit der
Leistung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
gehaftet wird. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
(4) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(5) Der Auftraggeber kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung zu verschulden hat. Der Auftraggeber hat sich bei
Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung des Auftragnehmers zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung oder
Leistung besteht. Im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Bestimmungen.
VIII. Verjährung
(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Diese Verjährungsfrist gilt auch für sonstige Schadensersatzansprüche gegen
den Auftragnehmer, unabhängig von deren Rechtsgrundlage. Sie gilt auch, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.
(2) Die Verjährungsfrist nach Abs. 1 gilt nicht im Fall des Vorsatzes, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat, soweit die Leistung im Zusammenhang mit einem Bauwerk oder
einem Werk steht, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, für Schadensersatzansprüche in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
(3) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadensersatzansprüchen mit Abnahme. Wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über Verjährungsbeginn, Ablaufhemmung,
Hemmung und Neubeginn von Fristen unberührt. Im Falle des § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB beginnt die Verjährungsfrist nach den gesetzlichen Bestimmungen.
IX. Datenschutz
Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass er zur Auftragsbearbeitung die persönlichen und auftragsbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) speichert. Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Link zur Datenschutzerklärung www.knappmeier-elektrotechnik.de/kontakt/datenschutzerklaerung.html
X. Schlussbestimmung, anzuwendendes Recht
(1) Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.
(2) Für Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und Unternehmern als Auftraggebern ist ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung
zwischen den Parteien Osnabrück.
(3) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche gegenüber dem Auftragnehmer ohne dessen Einwilligung abzutreten.
(4) Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
im Übrigen nicht.
(Stand: Februar 2017)