Allg.: Zubaupfade für geförderte PV durchschnittlich 5 GW pro Jahr bis 2030 (4,6 GW für 2021).
Im EEG 2017 waren es nur 2,5 GW/a. Ausbaupfade sollen 2021 nach oben „nachkorrigiert“ werden.
Förder-Degressionsmechanismus: Bei knapp <4,6 GW 2021 nur noch 0,4%/Monat Basisdegression statt 0,5% wie im EEG 2017. Degressionsstufen wurden vergrößert. Weitere Degression ab Februar voraussichtlich 1,4%/Monat.
Kleinanlagen bis 30 kWp:
Eigenversorgung: Anhebung der Grenze zur EEG-Umlagebefreiung von 10,0 kWp auf 30,0 kWp
(mit bis zu 30 MWh/a Eigenversorgungsfreimenge, darüber 40% EEG-Umlage)
Achtung: Das gilt getrennt auch für EE-gespeiste Speicher bzgl. Ausspeicherleistung und EV-Menge)
Diese neuen Grenzen gelten für sämtliche Neu- und Bestandsanlagen mit Wirkung vom 01.01.2021
Smart Meter Pflicht: Ist an das MSBG für PV-Anlage >7 kWp angelehnt.
Keine Pflicht für <7 kWp bei Neu-, Bestands- und Ü20-PV-Anlagen
Netzdienlichkeit: Künftig 70% Regelung bei Neuanlagen nur noch bis 25 kWp möglich, darüber Smart Meter mit stufenloser Herunterregelung der Anlage nötig, sobald „verfügbar“.
Anlagen über 30 kWp bis 100 kWp:
Keine Änderungen, weiterhin EEG-Vergütung und 40% EV-EEG-Umlage
Anlagen über 100 kWp: Dachanlagen können bis 750 kWp freiwillig wählen zwischen Direktvermarktung mit Marktprämie (DV+MP) oder Ausschreibungsmodell 2. Segment (Dachanlagen) „Pay as bid“-Verfahren mit max. 9 Ct/kWh Gebot.
Anlagen über 300 kWp – 750 kWp: Dachanlagen können wählen zwischen
A) DV + MP mit (neu!) maximal 50% vergütungsfähiger Erzeugungsmenge, Rest sollte selbst verbraucht oder/und „sonstig direktvermarktet“ werden (MW Solar = Börsenpreis)
B) Teilnahme an der Ausschreibung im 2.Segment (Dach-PV-Anlagen). Hier keine Kombination mit Eigenversorgung erlaubt; Kombi mit „PV-Stromdirektlieferung“ (volle EEG-Umlage) ist erlaubt. Achtung: PV-Anlagen >500 kWp: Keine Vergütung bei >4h negativen Börsenpreisen, wird nach 20 J.
„drangehängt“ (nur bei Ausschreibungsanlagen, nicht aber bei DV >500 kWp bis 750 kWp)
Anlagen über 750 kWp: Müssen zum Erhalt einer Förderung weiterhin in die Ausschreibung.
Neu: getrennte Ausschreibungssegmente: FF-Anlagen (max. 5,9 Ct) und Dach-PV-Anlagen (max. 9 Ct) Die Ausschreibungsgrößen wurden von 10 MW auf 20 MW verdoppelt, die Förderkorridore neben Autobahnen und Schienen wurden von 110 Meter auf 200 Meter fast verdoppelt.
Mieterstrom: Der Mieterstromzuschlag wurde neu fixiert (bis zu 3,79 Ct/kWh) und angehoben bis zu 750 kWp Anlagengröße. Keine Anlagenzusammenfassung im Wohnquartier-Areal. Keine Entbürokratisierung für „kleinen Mieterstrom“ bis ca. 15-20 WE, für darüber gibt es Dienstleister.
Ü20-PV Anlagen: Weiterbetrieb ist rechtlich gesichert. Drei mögliche Weiterbetriebsvarianten:
A) Weitereinspeisung (voll oder Überschusseinspeisung) an den örtlichen Verteilnetzbetreiber (VNB) Bis 2027 Vergütung in Höhe des Vorjahres-MW Solar (=durchschnittl. Börsenpreis für PV Strom; 2020 nur ca. 3 Ct, kann künftig etwas höher liegen) abz. 0,4 Ct/kWh (2021) Vermarkt.pauschale
B) Umstellung auf Eigenversorgung mit/ohne Überschusseinspeisung (nach A). Keine EEG-Umlage auf Eigenverbrauch bis zu 30 kWp (siehe ganz oben), keine Smart-Meter-Pflicht bis 7,0 kWp
C) Vereinfachte sonstige Direktvermarktung: Frei ausgehandelter Einspeisetarif (Spanne ca. 4-6 Ct/kWh)(zahlreiche Angebote von EVUs und Co.)
Dies ist eine verkürzte Zusammenfassung. Alle Angaben ohne Gewähr. Es gilt der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Gesetzestext.